Sankt Hubertus
    Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V.
 

Satzung 

der

            „St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V.“



Einstimmig beschlossen am 22. April 2022
auf der Mittgliederversammlung in Hohenseefeld

 


 § 1 – Name und Sitz


Dieser Verein trägt den Namen: „St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V.“.    Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen und hat seinen Sitz in Niederer Fläming OT Hohenseefeld.



§ 2 – Wesen und Aufgabe


Die „St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V.“ ist eine Vereinigung von Schüt-zen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Brandenburgischen Schützenbundes bekennen. Getreu dem Wahlspruch
„Für Glaube, Sitte, Heimat“
stellen sich die Mitglieder der „St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V.“ folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
    a) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft,
    b) Werke christlicher Nächstenliebe,
2. Schutz der Sitte durch
    a) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
    b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport,
3. Liebe zur Heimat durch
    a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    b) tätige Nachbarschaftshilfe,
    c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem          des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.



§ 3 – Gemeinnützigkeit


Die „St.Hubertus-Schützenbruderschaft e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die „St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenord-nung“.
Die gesamten Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Bruderschaft können keine vermögensrechtlichen An-sprüche gegen die Bruderschaft erhoben werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die „St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V.“ ist politisch und konfessionell neutral.
Die „St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V.“ verwirklicht folgende Ziele:
1.  Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Schießsportes.

2.  Durchsetzung einheitlicher Richtlinien für den Schießsport.
3.  Jugendpflege, insbesondere das Recht junger Menschen unter 27 Jahren auf                                  Angebote zur Förderung und Entwicklung.
4.  Förderung von Talenten entsprechend den finanziellen, materiellen und personellen                     Möglichkeiten. Besonders gute Leistungsträger werden durch den Verein nach ent-                       sprechenden Grundsätzen besonders gefördert.
5.  Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und der Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen,            die in den Rahmen der satzungsgemäßen Ziele fallen. Gemeinsame Leistungsvergleiche              mit befreundeten Vereinen.
6.  Kranzniederlegung an Kriegerdenkmälern zum Volkstrauertag.
7.  Förderung und Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Übungsleitern und               Schiedsrichtern, da dies der Grundstein für eine qualitative Entwicklung im Verein ist.



§ 4 – Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Er muss unbescholten und bereit sein, sich zu dieser Satzung, der Vereinsordnung und damit auch zum Statut des Bran-denburgischen Schützenbundes e.V. zu bekennen.
Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
In der Jungschützenabteilung können Bewerber ab dem 15. Lebensjahr und in der Schüler-schützenabteilungen solche ab dem 10. Lebensjahr aufgenommen werden. Für beide Bewer-bergruppen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über weitere Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ab-lehnung ist der Antragsteller alsbald in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahmegebühr ist laut Ver-einsordnung zu entrichten.



§ 5 – Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbei-trag bis zum April des laufenden Jahres zu zahlen und sich möglichst an allen Veranstaltun-gen zu beteiligen.
Auf den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft ist in der traditionellen Vereinsuniform zu erscheinen.



§ 6 – Ende der Mitgliedschaft


Aus der Bruderschaft scheidet mit Verlust eines jeden Anspruchs aus,
1. wer sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmeldet.
2. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren.
3. Mitglieder, die die Satzung oder die Vereinsordnung gröblich verletzen und sich nicht mehr um die Interessen der Schützenbruderschaft kümmern.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.



§ 7 – Vorstandsmitglieder


1. Der erste Brudermeister
2. Der zweite Brudermeister
3. Der Schriftführer
4. Der Schatzmeister
5. Der Kompaniechef
6. Der Schieß- und Platzmeister
7. Der Jungschützenmeister



§ 8 – Ehrenmitglieder


Personen, die sich um das öffentliche Wohl oder die „St. Hubertus-Schützenbruderschaft e.V.“ besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, wenn sich zwei Drittel sämtlicher Vorstandsmit-glieder dafür entscheiden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragskassierung befreit.



§ 9 – Organe der Bruderschaft


Die Organe der Bruderschaft sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand



§ 10 – Einberufung, Beschlussfähigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich und mindestens drei Wo-chen vor dem geplanten Termin einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahmen davon sind in den Satzungsbestimmungen der §§ 15 und §§ 16 geregelt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Beschlussfassung über den Jahresplan und den Haushalt,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechenschaftslegung,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Änderung der Satzung (§§ 15) oder Vereinsordnung,
7. Auflösung der Bruderschaft (§§ 16).
Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen, das vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.



§ 11 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder


1. Erster Brudermeister, Vereinsvorsitzender:
Der erste Brudermeister ist der Leiter der gesamten Bruderschaft. Er beruft die Vor-standsversammlungen ein und hat bei diesen, wie auch bei allen vorkommenden Versammlungen bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
2. Zweiter Brudermeister:
Der zweite Brudermeister vertritt in Behinderungsfällen den ersten Brudermeister. Ihm obliegt die Aufstellung und Ordnung der Bruderschaft bei allen Festzügen.
3. Schriftführer:
Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr in der Bruderschaft verantwort-lich.
4. Schatzmeister:
Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Finanzbuchhaltung der Bruderschaft. Bei der Jahreshauptversammlung hat er seinen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
5. Kompaniechef:
Der Kompaniechef als Führer der Kompanie ist dem ersten Brudermeister verant-wortlich. Er zieht die Beiträge ein, gibt Mitgliedskarten und Abzeichen für Angehöri-ge der Mitglieder aus und führt die Kartei. Er spricht Beförderungen aus bis zum Oberleutnant.
6. Schieß- und Platzmeister:
Der Schieß- und Platzmeister hat bei den Festen für die Herrichtung des Festplatzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Ihm obliegt die Pflege und Wartung des Festplatzes. Bei Schießwettbewerben hat er die Oberaufsicht.
7. Jugendschützenmeister:
Der Jungschützenmeister ist selbstständiger Leiter der Jungschützen- und Schüler-schützenabteilung.
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestätigt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.



§ 12 – Geschäftsführender Vorstand


Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2.  Brudermeister, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der erweiterte Vorstand (§§ 7) ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.



§ 13 – Aufgaben des Vorstandes


- Führung der laufenden Geschäfte,
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
- Wahl der Delegierten für Organe des Brandenburgischen Schützenbundes e.V.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.



§ 14 – Veranstaltungen


- Kirchliche
- Weltliche
- Erntedankfeier
- Das Vogelschießen
- Das Schützenfest

Beim Vogelschießen ist folgende Ordnung zu beachten:
Jeder ordentlich registrierte Schütze ab 18 Jahren, der auch seinen Beitrag entrichtet hat, ist berechtigt am Königsschießen teilzunehmen.
Der Schießleiter verlost die Reihenfolge beim Schießen.
Jeder Schütze hat in der wiederkehrenden Reihenfolge einen Schuss.
Als erstes werden die drei Prinzen (Zepterprinz, Apfelprinz und Kronenprinz) ausgeschossen. Jeder der drei Prinzen darf danach nicht mehr am Schießen teilnehmen.
Der Rest der Schützen schießt in bekannter Folge den Königsvogel ab.
Das Schützenfest: Die besondere Festordnung wird vom Vorstand bestimmt und bekanntge-geben.



§ 15 – Satzungsänderung


Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederver-sammlung zu deren Beschlussfähigkeit mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müs-sen.



§ 16 – Auflösung der Bruderschaft


Die Auflösung der Bruderschaft kann nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Dreivier-telmehrheit seiner Mitglieder sich dafür ausspricht und dazu eine Mitgliederversammlung einberuft. Für den Beschluss der Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglie-derversammlung, zu deren Beschlussfähigkeit mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.



Manfred Zieke, Schatzmeister
Hohenseefeld, im April 2022


Die Protokollführer der Mitgliederversammlung bestätigen, dass die vorliegende Satzung den Wortlaut der abgestimmten Satzung vom 22. April 2022 hat.


Datum                           Unterschrift
Schatzmeister Manfred Zieke
Schriftführer Jörg Hammer